Border  
Flagge Deutschlands Beratungs-, Bildungs-
und Integrationsprojekt
Flagge Armeniens
Deutsch-Armenische Initiative eV und Ararat
Border
Zierleiste

Vereinssatzung
(Neufassung 2011)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Armenische Initiative" e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

  1. Ziel des Vereines ist es, zur Verbesserung der rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und familiären Situation von in Berlin lebenden Migrantinnen beizutragen. Migrantinnen sollen eine qualifizierte soziale Unterstützung bei ihrer Integration erhalten. Ihrer besonderen psychischen Belastung des Lebens im Exil wird dabei Rechnung getragen werden.
  2. Der Satzungszweck Förderung und Unterstützung von MigrantInnen, insbesondere Flüchtlinge, wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Beratungsstelle, die Beratung zu Fragen des Aufenthaltes, zu sozialen Fragen und psychosoziale Beratung anbietet und so zur Verbesserung der rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und familiären Situationen der MigrantInnen beiträgt. Außerdem werden zur Verwirklichung dieses Satzungszweckes Kurse zur deutschen Sprachförderung für Migrantenkinder und Beratung zur Berufsorientierung für jugendliche Migranten durchgeführt.
  3. Es werden Armenischkurse für Kinder und Projekte zu armenischem traditionellem Kunsthandwerk und Musik angeboten.
  4. Der Satzungszweck Förderung des Völkerverständigungsgedanken wird insbesondere durch die Unterhaltung einer kulturellen Begegnungsstätte für MigrantInnen aller Nationalitäten und Deutschen verwirklicht.
  5. Der Verein kann über Berlin hinaus tätig werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und ggf. juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der dann über den Antrag entscheidet. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Für diesen Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Entsprechendes gilt für den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 (4).
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, mit dem freiwilligen Austritt oder mit dem Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung der Frist von vier Wochen.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung zu verzeichnen ist oder wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag zwölf Wochen in Rückstand bleibt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes der gesamte Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen ein Jahr im Rückstand ist.
  5. Jede natürliche und jede juristische Person kann auf Antrag Fördermitglied des Vereines werden. Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der dann über die Aufnahme entscheidet. Die Fördermitgliedschaft endet mit dem Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Geschäftsfähigkeit, mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss aus der Fördermitgliedschaft des Vereines durch den Vorstand. Ein Fördermitglied kann aus der Fördermitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich den Interessen des Vereines zuwider handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Satzung vorliegt. Fördermitglieder haben auf Versammlungen des Vereines Rede- und Antragsrecht. Jedes Fördermitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Fördermitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern.
    1. § 5 Beiträge

      1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag zu leisten. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich entrichtet.

      § 6 Vorstand

    2. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
    3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    4. Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
    5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
    6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn keine Vorstandsmitglieder widersprechen.
    7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    8. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Beteiligung von zwei Vorsitzenden und beschließt mit den beteiligten Stimmen.
    9. Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den Verein Behörden, öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Organisationen oder sonstigen Dritten gegenüber zu vertreten. Insbesondere wird vom Vorstand ein kassenberechtigtes Vorstandsmitglied bestimmt, das danach die alleinige Unterschriftsberechtigung zum Vereinskonto hat. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte (außer Darlehen) mit sonstigen Dritten, bei denen der Verein für einen Wert von mehr als 50 000 Euro verpflichtet wird. In diesen Fällen vertritt der gesamte Vorstand den Verein. Ist ein Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein allein zu vertreten, so wird intern die Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder abgestimmt.
    10. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
      1. § 7 Mitgliederversammlung

        1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuladen sind.
        2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
        3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
          • Entscheidung zu den Aufgaben des Vereins,
          • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,
          • Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
          • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
          • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins,
          • Aufnahme von Darlehen ab 10.000 Euro
          • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
          • ggf. Einsetzung eines unabhängigen Rechnungsprüfers
        4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder erschienen sind.
        5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit. (Eine Ausnahme ist im § 9 Absatz 1 geregelt).
          1. § 8 Beurkundung von Beschlüssen

            1. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sollen schriftlich niedergelegt werden. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
              1. § 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

                1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist ein 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
                2. Das nach Beendigung der Abwicklung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der OASE Pankow e.V. zu, welches sie unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
                Berlin, den 15. Januar 2005, in der geänderten Fassung vom September 2014

                Die Fassung der Satzung von 2005 wurde im September 2014 von der Mitgliederversammlung aus vereinsinternen Gründen mit Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder geändert.
<p>Dieses Projekt verwendet Frames.</p><p><a href="index.php5">zur&uuml;ck zur Startseite</a><!-- weitere Verweise --></p>