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und Integrationsprojekt
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Wichtige Neuregelungen
Arbeitsmigrationsteuerungsgesetz

Berufsausbildung

  • Erlaubnis zur betrieblichen Berufsausbildung ohne Vorrangprüfung für Geduldete schon nach 12 Monaten Voraufenthalt, wenn der Geduldete seine Abschiebung nicht vorwerfbar verhindert. § 10 BeschVerfV
    bisher erst nach 4 Jahren
  • BAföG und BAB auch für Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthalt
  • Bleiberecht und Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung für Geduldete nach in Deutschland abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium, wenn angemessener Arbeitsplatz nachgewiesen wird (und Abschiebung nicht vorwerfbar verhindert wurde, keine Vorstrafen usw.
    § 18a AufenthG
  • Möglichkeit der legalen Wiedereinreise und Aufenthaltsrecht auch bei (früher) in Deutschland abgeschlossenem Studium, wenn angemessener Arbeitsplatz nachgewiesen wird
    § 27 BeschV
  • volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für "Neu-Unionsbürger" mit (auch im Herkunftsland erworbenem) Hochschulabschluss, die einen angemessenen Arbeitsplatz nachweisen.
    § 12b ArGV
  • Die Regelung für Härtefallkommissionen gilt auch über 2009 hinaus
    Wegfall der Befristung des § 23a AufenthG.

Wortlaut, Begründungen und Erläuterungen zum Gesetz und den geänderten VOs
ArbeitsmigrationssteuerungsG.html


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AlG II

  • ALG II auch für Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang
  • Kosten für Übersetzung ausländischer Zeugnisse und Anerkennung ausländischer Abschlüsse von der ARGE
  • BAföG und BAB als eigenständige Lebensunterhaltssicherung gemäß AufenthG

Interessante Hinweise zur Auslegung des AufenthG, des SGB II/III und des BAföG enthält die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen zum ESF-Programm zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen, Bt-Drs 16/11316 v.15.12.08
online als PDF-Dokument

zu § 8 II SGB II

ALG II auch für Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang

Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang können ALG II unabhängig von der Arbeitsmarktlage beanspruchen, sofern sie nicht unter das AsylbLG fallen (das sind z.B. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III bei weniger als drei Jahren Voraufenthalt).

Die Antwort widerspricht der in Kommentierung und Rechtsprechung überwiegend vertretenen (unzutreffenden!) Auffassung, dass für den ALG II-Anspruch eine realistische Chance bestehen müsse, nach Arbeitsmarktprüfung eine Arbeitserlaubnis zu erhalten (vgl. zum Problem auch Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, S. 49ff.).

Erwerbsfähige Ausländer, die nicht unter das AsylbLG fallen, dürfen demnach nicht mehr unter Hinweis auf die angesichts der Arbeitsmarktlage bestehende Aussichtslosigkeit eine Arbeitserlaubnis zu erhalten auf die Sozialhilfe nach SGB XII verwiesen werden. Negative Auswirkungen auf die Integration erwerbsfähiger Ausländer in den Arbeitsmarkt sind somit nach Auffassung der Bundesregierung ausgeschlossen.

Unter das AsylbLG fallende Ausländer (z.B. mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V) bleiben hingegen unabhängig davon, ob sie eine Arbeitserlaubnis besitzen oder nicht, in jedem Fall vom ALG II ausgeschlossen.

zu § 16 SGB II - Fragen 3 und 7

ALG II - Kostenübernahme für Übersetzung ausländischer Zeugnisse und Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Die Kosten der Übersetzung fremdsprachiger Zeugnisse, Kosten der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, Kosten berufsbezogener Sprachkurse können als Bewerbungskosten bzw. Eingliederungsleistungen nach SGB II von der ArGE (bzw. nach SGB III von der Arbeitsagentur) übernommen werden.

Siehe auch HEGA 10/2008 - 15 - Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.


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zu § 2 Abs. 3 AufenthG - Frage 13, 13a

BAföG und BAB gelten wie Erwerbseinkommen als eigenständige Lebensunterhaltssicherung

Um die Zielsetzung der 22 BAföG-Novelle, Personen mit Bleibeperspektive Ausbildungsförderung zu gewähren, nicht zu gefährden, darf die Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung weder der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis noch der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. Dies soll entsprechend auch in den geplanten VwV zum AufenthG klargestellt werden.

zu § 8 BAföG/§ 63 SGB III - Frage 12

BAföG/BAB auch für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 104b sowie für Asylbewerber

BAföG/BAB können auch Asylbewerber beanspruchen, sobald ihre Eltern 3 Jahre (bei Erwerbsunfähigkeit, Kindererziehung usw. auch weniger) bzw. wenn sie selbst vor Beginn der Ausbildung 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig waren. § 8 Abs 3 BaföG bzw. § 63 Abs 3 SGB III gelten auch für Asylbewerber. BAföG/BAB auch für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 104b, da diese Erlaubnis als Erlaubnis nach § 23 I AufenthG erteilt wird und somit § 8 Abs 2 BaföG bzw. § 63 Abs 2 SGB III erfüllt sind.

Übersicht
Neuregelungen des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes

Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz BT-DRS 16/10288 (Gesetzentwurf, u.A. § 18a AufenthG neu) wurde mit den vom Ausschuss beschlossenen Änderungen BT-DRS 16/10914 (Beschlussempfehlung und Bericht) am 13.11.08 vom Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossen.

Zudem wurden Änderungen der BeschV, der BeschVerfV und der ArGV beschlossen:

  • Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV), BR-Drs 840/08
  • Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) und der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)

Die Änderungen der BeschVerfV und der ARGV wurden im BGBl I v. 27.11.08 veröffentlicht. Sie treten am 1.1.2009 in Kraft.
Auch die übrigen Änderungen (AufenthG, BAföG, BeschV usw.) treten am 1.1.2009 in Kraft.

Der Bundesrat hatte am 28.11.08 seine Zustimmung zunächst verweigert. Der Vermittlungsausschuss hat darauf eine Senkung der in § 21 AufenthG für die Niederlassung Selbständiger vorgesehenen Mindestinvestitionssumme von 500.000 € auf 250000 € vorgeschlagen.
Der Bundestag hat dem ansonsten unveränderte Gesetzentwurf am 18.12.08 erneut zugestimmt (BR-Drs 970/08).
Der Bundesrat hat am 19.12.08 den Gesetzentwurf (BR-Drs 970/08(B)) sowie die Änderungen der BeschV (BR-Drs 840/08(B)) bestätigt.

Wir haben versucht, einen zusammenfassenden Überblick über die Änderungen für die Beratungspraxis zu schaffen und auch den Wortlaut der wichtigsten Änderungen zusammengestellt. Dabei gingen wir allerdings noch von einer Zustimmung des Bundesrates zu den Änderungen aus.

Inhaltsübersicht
  1. [##] Ausbildungserlaubnis ohne Vorrangprüfung für Geduldete schon nach 12 Monaten Voraufenthalt - § 10 II Nr. 1 BeschVerfV neu
  2. [##] Ausbildungsförderung auch für Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthalt - § 8 IIa BAföG neu, § 63 IIa SGB III neu
  3. [##] Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland ausgebildete Fachkräfte und Hochschulabsolventen mit Duldung - § 18a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neu
  4. [##] Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland ausgebildete Hochschulabsolventen bei legalem Voraufenthalt oder legaler Wiedereinreise - § 27 BeschV neu
  5. [##] Bleiberecht für Ausländer mit Duldung, die im Ausland ein anerkanntes Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, und in Deutschland seit mindestens 2 bzw. 3 Jahren qualifiziert beschäftigt sind - § 18a Abs. 1 Nr. 1 b und c AufenthG neu
  6. [##] Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für "Neu-Unionsbürger" mit Hochschulabschluss, die einen qualifiziertem Arbeitsplatz nachweisen - § 12a ArGV neu
  7. [##] Zugang zu Berufsausbildung für Absolventen deutscher Auslandschulen - § 2 Abs. 1 BeschV neu, § 12b ArGV neu
  8. [##] Arbeit der Härtefallkommissionen über 2009 verlängert
1. Ausbildungserlaubnis ohne Vorrangprüfung für Geduldete nach 12 Monaten Voraufenthalt - § 10 II Nr. 1 BeschVerfV neu

Ausländer mit Duldung erhalten nach mindestens 12 Monaten Voraufenthaltsdauer eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung für eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht § 11 BeschVerfV entgegensteht (vorwerfbar selbst verhinderte Abschiebung).

Bereits seit August 2007 erhalten Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthaltsdauer einen unbeschränkten Zugang zu jeder Arbeit, soweit nicht § 11 BeschVerfV entgegensteht, § 10 I BeschVerfV.

Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Auf die Voraufenthaltsdauer werden auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung und/oder Aufenthaltserlaubnis angerechnet.

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2. Ausbildungsförderung für Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthalt - § 8 IIa BAföG neu, § 63 IIa SGB III neu

Nach einer Voraufenthaltsdauer von mindestens vier Jahren können Ausländer mit Duldung, die die übrigen (auch für Deutsche geltenden) Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung erfüllen (z.B. Bedürftigkeit, ggf. Altersgrenze usw.), Ausbildungsförderung nach BAföG bzw. Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III erhalten, § 8 IIa BAföG neu, § 63 IIa SGB III neu, eingefügt durch Art 2a und 2b ArbeitsmigrationssteuerungsG, BT-Drs. 16/10914.

Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Auf die Voraufenthaltsdauer werden auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltserlaubnis angerechnet.

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3. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland ausgebildete Fachkräfte und Hochschulabsolventen mit Duldung - § 18a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neu

Ausländer mit Duldung, die in Deutschland erfolgreich ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung in einem anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf absolviert haben, erhalten eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, wenn sie eine ihrem Abschluss entsprechende und für ihren Lebensunterhalt ausreichende Stelle finden, § 18a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neu.

Bisher Geduldete müssen auch die weiteren, der Altfallreglung § 104a AufenthG ähnlichen Voraussetzungen des § 18a AufenthG erfüllen, u.a. keine Täuschung über aufenthaltsrelevante Tatsachen, kein vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendung, keine Vorstrafen über 50 bzw. 90 Tagessätze usw.

Die Sperrwirkungen des § 5 II AufenthG (legale Einreise mit für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erteilten Visum), des § 10 Abs. 3 Satz 1 (kein Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber) und in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch des § 10 Abs. 3 Satz 2 (kein Aufenthaltstitel für als "offensichtlich unbegründet" abgelehnte Asylbewerber, wenn der Asylantrag für einen unter 16 Jahre alten Minderjährigen gestellt wurde) gelten nicht.

Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Die Regelung dürfte auch im Fall der Asylrücknahme anwendbar sein, man sollte dann die Chancen des Asylverfahrens abwägen und vor einer Asylrücknahme die Aufenthaltserlaubnis verbindlich zusichern lassen.

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4. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland ausgebildete Hochschulabsolventen bei legalem Voraufenthalt oder legaler Wiedereinreise - § 27 BeschV neu

Ausländer, die in Deutschland erfolgreich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben und eine dem Abschluss entsprechende Stelle finden, § 27 BeschV neu, erhalten eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und (sofern noch nicht vorhanden bzw. kein anderweitiger Anspruch) auch eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken nach § 18 AufenthG.

Von der Regelung können - wie bereits von Oktober 2007 bis Dezember 2008 gemäß der zum 1.1.2009 in § 27 BeschV und § 12b ArGV übernommenen Regelungen der früheren "Hochschulabsolventenzugangsverordnung" - u.a. Ausländer profitieren, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nur zu Studienzwecken besaßen. Seit 1.1.2009 gilt die Regelung auch für Absolventen einer beruflichen Ausbildung sowie unabhängig davon, ob der Ausländer unmittelbar zuvor noch ein Aufenthaltsrecht z.B. als Studentbesaß, z.B. auch für Rückkehrer, die bereits einige Zeit im Ausland gelebt haben.

Hier gelten nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 18a, allerdings müssen die Voraussetzungen des § 5 II AufenthG (legale Einreise mit für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erteilten Visum) erfüllt sein, und es gelten die Sperrwirkungen der §§ 10 (kein Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber) und 11 (auf Antrag befristete Sperre: kein Aufenthaltstitel bei vorangegangener Ausweisung und/oder Abschiebung) AufenthG.

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5. Bleiberecht für Ausländer mit Duldung, die im Ausland ein anerkanntes Studium oder eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, und in Deutschland seit mindestens 2 bzw. 3 Jahren qualifiziert beschäftigt sind - § 18a Abs. 1 Nr. 1 b und c AufenthG neu

Diese Voraussetzungen dürften aufgrund des restriktiven Arbeitserlaubnisrechtes nur sehr wenige bisher geduldete Personen erfüllen.

Geduldete mit in Deutschland anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss, die seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben, erhalten unter den weiteren in § 18a genannten Voraussetzungen (vgl. oben Nr. 3) eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 18a Abs. 1 Nr. 1b AufenthG neu. Die Tätigkeit muss bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis absehbar für den Lebensunterhalt ausreichen.

Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen waren, erhalten unter den weiteren in § 18a (vgl. oben Nr. 3) genannten Voraussetzungen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 18a Abs. 1 Nr. 1c AufenthG neu. Die Tätigkeit muss bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis absehbar für den Lebensunterhalt ausreichen.

Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Die Regelung dürfte auch im Fall der Asylrücknahme anwendbar sein, man sollte dann die Chancen des Asylverfahrens abwägen und vor einer Asylrücknahme die Aufenthaltserlaubnis verbindlich zusichern lassen. Auf die Voraufenthaltsdauer dürften auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltserlaubnis anrechenbar sein.

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6. Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für "Neu-Unionsbürger" mit Hochschulabschluss, die einen qualifiziertem Arbeitsplatz nachweisen - § 12a ArGV neu

"Neu-Unionsbürger" mit im In- oder Ausland erworbenen Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation wird ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis-EU für eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen erteilt, § 12a ArGV neu. Lebensunterhaltsicherung ist nicht gefordert, die Tätigkeit sollte aber mindestens ca. 300 bis 400 €/Monat an mindestens ca 10 bis 12 Std./Woche umfassen. Die Bezahlung muss jedoch auch der Qualifikation entsprechen.

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7. Zugang zu Berufsausbildung für Absolventen deutscher Auslandschulen - § 2 Abs. 1 BeschV neu, § 12b ArGV neu, § 27 BeschV

Absolventen deutscher Auslandsschulen erhalten Einreisevisum, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung zum Zweck einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, § 2 Abs. 1 BeschV neu. Dies gilt sinngemäß auch für neue Unionsbürger, § 12b ArGV neu. Sie erhalten nach einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung eine Aufenthalterlaubnis für eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit, § 27 BeschV

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8. Arbeit der Härtefallkommissionen über 2009 verlängert

Durch Art. 2 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (BT-Drs. 16/10288) wurde die Befristung der Gültigkeit des § 23a AufenthG auf den 31.12.2009 ersatzlos aufgehoben. § 23a beinhaltet die Rechtsgrundlage für die Aufenthaltsgewährung aufgrund der Empfehlung einer Härtefallkommission.

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Wortlaut der wichtigsten Neuregelungen

AufenthG - Aufenthaltsgesetz

§ 18a AufenthG
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer

1. im Bundesgebiet
a) eine qualifizierte Berufsausbildung im einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder
b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und

2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,
5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem AufenthG oder dem AsylVfG nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden.


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BeschVerfV - Beschäftigungsverfahrensverordnung

BeschVerfV Abschnitt 1 - Zustimmungsfreie Beschäftigungen

§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländer

Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung
1. wenn der Ausländer im Inland
a) einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder
b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,

2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."
BeschVerfV Abschnitt 2 - Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung

§ 8 Familienangehörige von Fachkräften

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 BeschV eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden.
BeschVerfV Abschnitt 3 - Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung

§ 10 Grundsatz
(1) Geduldeten Ausländern (§ 60a des AufenthG) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des AufenthG gelten entsprechend.
(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG erteilt
1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.


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BeschV - Beschäftigungsverordnung

§ 2 Aus- und Weiterbildungen

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."
(2) ... [Der bisherige Wortlaut des § 2 BeschV wird Absatz 2]
(3) ...

§ 27 Fachkräfte

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden
1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
2. Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und
4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.


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ArGV - Arbeitsgenehmigungsverordnung

§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige

Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 SGB III wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt.


§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 SGB III, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.


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BAföG

§ 8 Staatsangehörigkeit

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.


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SGB III - Förderung der Berufsausbildung

§ 63 Förderungsfähiger Personenkreis

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a AufenthG), die ihren Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Bleiberechtsregelung (2007)

Arbeitsplatzangebot für Ausländer und Ausländerinnen mit einer ausländerrechtlichen Duldung

Die Innenministerkonferenz hat am 17.11.2006 eine Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Ausländerinnen und Ausländer beschlossen.
Eine der entscheidenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bleiberechtsregelung ist die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch eine legale sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit.
Für diejenigen Personen, die diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, räumt die Innenministerkonferenz eine Frist bis zum 30.09.2007 ein, in der geduldeten Ausländern und Ausländerinnen Gelegenheit gegeben wird, einen Arbeitsplatz zu finden und eine ausreichende Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach Vorlage eines Arbeitsplatzangebotes.
Der Bleiberechtserlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 06.12.2006 sieht vor, dass geduldeten Ausländer und Ausländerinnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn sie ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen und die Aufnahme einer ausreichenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate erfolgen kann.
Liegt ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot vor und wird daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist damit auch eine Voraussetzung für eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis für jede unselbstständige Erwerbstätigkeit gegeben, so dass eine Arbeitsaufnahme nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unverzüglich möglich ist. Das gilt auch für eine Beschäftigung bei Zeitarbeitsfirmen.
Damit entfällt die sonst bei geduldeten Ausländern und Ausländerinnen erforderliche Prüfung durch die Agentur für Arbeit, ob für diesen Arbeitsplatz vorrangig Deutsche oder bevorrechtigte Ausländer und Ausländerinnen zur Verfügung stehen.
Anforderungen an einen Arbeitsplatz
Ein für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausreichendes Arbeitsplatzangebot sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse des Arbeitssuchenden
  • beabsichtigte Tätigkeit (auch Küchenhilfe, Servicekraft, Lagerarbeiter)
  • Beginn der beabsichtigten Beschäftigung
  • beabsichtigte Dauer des Arbeitsverhältnisses (am besten wäre ein unbefristetes oder auf unbestimmte Zeit beabsichtigtes Arbeitsverhältnis; wenn nur ein befristetes Arbeitsverhältnis möglich ist, bitte angeben, ob eine Verlängerung möglich oder beabsichtigt ist)
  • durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
  • Brutto-Stundenlohn oder durchschnittliches Brutto-Einkommen (wenn möglich auch Netto-Einkommen angeben)
  • Dauer der Probezeit
  • Anzahl der Urlaubstage

An Stelle eines verbindlichen Arbeitsplatzangebotes kann natürlich auch ein Arbeitsvertrag (oder Vorvertrag) vorgelegt werden, der die genannten Angaben enthält.

Für Fragen und Eräuterungen stehe ich gern zur Verfügung. Auskünfte erteilt auch die zuständige Ausländerbehörde

gez. Jochen Schwarz
Mitglied Deutsch-Armenische Initiative e.V.

„Aufenthaltserlaubnis auf Probe“
nach 15 Jahren in der BRD

zum Bleiberechtskompromiss der Koalition vom 13.03.2007

Man muss sich mal in ihre Lage versetzen: Sie leben seit über 15 Jahren in der BRD, sind beispielsweise in den Wirren des Jugoslawienkrieges hergekommen, waren seitdem nur „geduldet“ oder hatten eine befristete Aufenthaltsbefugnis. Sie haben in diesen 15 Jahren sogar Kinder in der BRD geboren, die Kinder gehen jetzt zur Schule und in den Sportverein, sie haben Freunde gefunden. In der „alten“ Heimat wurde ihr Haus zerstört oder beschlagnahmt, ihre übrige Familie ist in der ganzen Welt zerstreut. Ihre Duldung wurde auch nach Kriegsende immer wieder verlängert, weil sie wegen gesundheitlichen Probleme (z.B. wegen Kriegstraumatisierung) oder weil ihre Botschaft ihnen keine Papiere ausstellte nicht abgeschoben werden konnten.

Jetzt hören sie, dass sich die Innenminister (im November letzten Jahres) und die Regierungskoalition (im März 2007) nun endlich darauf geeinigt haben, dass ein Bleiberecht für langjährig hier geduldete MigrantInnen geschaffen wird. Sie hoffen auf ein Ende der immer wieder für 3 Monate verlängerten Duldungen, auf ein Ende der Unsicherheit und der permanenten Angst vor einer Abschiebung durch die Polizei - und dann erfahren sie bei der Ausländerbehörde, dass sie und ihre Familie nur dann bleiben dürfen, wenn sie bald eine Arbeit finden, die sie und ihre Familie dauerhaft ernährt. Nach 15 Jahren Aufenthalt in der BRD erhalten sie dafür eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe, verbunden mit einer Arbeitserlaubnis.

Sie hatten jahrelang dafür gekämpft, arbeiten zu dürfen, es wurde ihnen immer verweigert. Nach der sog. ausländerrechtlichen Vorrangprüfung müssen sie nachweisen, dass diese Arbeitsstelle von keinem Deutschen besetzt werden könnte, das heißt: Arbeit zunächst für Deutsche, dann für alle übrigen MigrantInnen - und erst zuletzt für alle Geduldeten wie sie.

Also blieb das Arbeitsverbot bestehen. Sie hatten keine andere Möglichkeit als von Sozialhilfe zu leben, bekamen aber im Monat nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz im Vergleich zu Deutschen um 30% gekürzte Leistungen. Sie durften zudem Ihren zugewiesenen Bezirk nicht verlassen, wollten sie keine Sanktionen oder Strafen kassieren und riskieren, ausgewiesen zu werden. Sie konnten das Leben in Potsdam nicht kennen lernen, wenn sie beispielsweise in Berlin lebten. Neue Freunde zu finden oder Kontakte außerhalb des Bezirks oder des Wohnheims zu knüpfen war ihnen deshalb unmöglich.

Sie wurden in dieser Isolation und in dieser Abhängigkeit von staatlichen Leistungen gehalten, hatten keine Chance, sich ein selbständiges und soziales Leben aufzubauen. Eine Integration war deshalb unmöglich, das dauerhafte Bleiben war ja auch vom Staat nicht erwünscht. Sie waren ja nur geduldet.

Jetzt sollen sie bis zum April 2009 eine Arbeit finden, die sie und ihre Familie ernährt, die dauerhaft ihren Lebensunterhalt sichert. Es hört sich schon fast wie Hohn an für sie, als einem der ca. noch 120.000 langjährig nur geduldeten MigrantInnen: Wie sollen sie nach 15 Jahren Abhängigkeit von Sozialhilfe und räumlicher und sozialer Isolation zu Zeiten hoher Arbeitslosigkeit eine Arbeitsstelle finden - und das innerhalb kurzer Zeit? Insbesondere wenn sie alt, krank und traumatisiert sind, also gar nicht arbeitsfähig. Wer garantiert ihnen, dass ihr Arbeitgeber, wenn er sie denn offiziell einstellt, nicht seine ihm neu eingeräumte Machtposition ausnutzt und ihnen doch nur 3 € die Stunde zahlt und den Rest einbehält mit der Bemerkung: Wenn du was sagst, fliegst du raus aus der BRD?.

Und sollten es ihnen gelingen, trotz aller schwierigen Bedingungen der Arbeitssuche, den Lebensunterhalt für Ihre Familie zu sichern, wird ihnen jede Verfestigung des Aufenthalts erschwert: Das Nachzugsalter für Ehegatten wird auf 18 heraufgesetzt, während der Probezeit darf sowieso kein Familiennachzug stattfinden, das Elterngeld wird gestrichen. Sollten sie außerdem dummerweise aus sogenannten „Risikostaaten“ wie beispielsweise dem Irak kommen, kann ihnen sowieso die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zur „Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ versagt werden. [1]

Das Ziel ist ihnen nun klar: Zukünftig gibt es keine Sozialleistungen für sie als nur geduldete/r MigrantInnen mehr, wer keine Arbeit hat fliegt raus - spätestens 2009. Alte, kranke und psychisch Traumatisierte sind in der BRD nicht erwünscht, weil sie lediglich „die Sozialleistungen“ [2] des Staates erhöhen.

Und sollten sie ein minderjähriges Kind haben, dass das 14. Lebensjahr erreicht hat, kann ihm zwar nunmehr eine eigenständige Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden [3], aber möglicherweise nur unter der Voraussetzung, dass sie als Eltern bereit sind, das Land zu verlassen. Sie werden so vor die Wahl gestellt: Dem Kind in der BRD durch die eigene erzwungene Ausreise eventuell eine Zukunft zu gewähren, die Familie wird dadurch auseinandergerissen - oder zusammen auszureisen. So etwas nennt man im Strafrecht Erpressung.

Man muss sich mal in die Lage der MigrantInnen versetzen: Würde ich in dieser Situation Politiker nach der Verabschiedung des Gesetzes von einen „Sieg für Humanität und Vernunft“ [4] sprechen hören, möchte ich vielleicht gar nicht mehr in einem Land bleiben wollen, das eine solche Regelung als humanitär feiert, hätte ich nur irgendeine Möglichkeit, von hier wieder wegzugehen. Nach 15 Jahren - geduldet in einem Land, das sich dem Humanismus von Kant und Hegel verpflichtet fühlt.

gez. Jochen Schwarz
Mitglied Deutsch-Armenische Initiative e.V.
Berlin, 27. März 2007

  • [1] Vgl. Entwurf des § 104 a Abs. 7 AufenthaltsG.
    Entwurfstext der Koalition, sowie Kritik und Stellungnahmen
  • [2] Vgl. u.a. sog. „Kompromissformel der Koalition vom 12.03.07“ (Entwurf )
  • [3] Vgl. Entwurf des § 104 b AufenthaltsG
  • [4] Sebastian Edathy (SPD): In: Frankfurter Rundschau vom 14.03.07,
    „Ein Kompromiss zum Kompromiss“,
    Kommentar von Vera Gaserow
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